Erbrecht der Verwandten

Die verwandtschaftliche Nähe zum Verstorbenen entscheidet über das Erbe.

Das gesetzliche Erbrecht greift nur dann, wenn kein rechtsgültiges Testament oder kein Erbvertrag existiert.

Hier ist die verwandtschaftliche Nähe zum Verstorbenen entscheidend. Der nähere Verwandte schließt den entfernteren Verwandten von der Erbfolge aus. Es gilt hierbei das “Alles-oder-Nichts-Prinzip”. D.h. hinterlässt ein Verstorbener (nicht verheiratet) einen Verwandten der 1.Ordnung (z.B. ein Kind) und einen Verwandten der 2.Ordnung z.B. eine Nichte, so erbt der Verwandte der 1.Ordnung nach dem Gesetz alles.

Auch innerhalb einer Ordnung schließt der nähere Verwandte einen entfernteren Verwandten aus. D.h. hinterlässt ein Verstorbener (nicht verheiratet) einen Sohn und eine Enkeltochter (Tochter des Sohns), so erbt der Sohn nach dem Gesetz alles.

Außerdem wird durch das Gesetz innerhalb einer Ordnung nach sog. “Stämmen” unterschieden. Z.B. begründet jedes Kind eines Verstorbenen einen eigenen Stamm. Innerhalb des Stammes gilt wieder, dass der nähere Verwandte den entfernteren nach dem Gesetz vom Erbe ausschließt.

Die Grafik auf der rechten Seite stellt ein Beispiel dar.

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